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Fünf vor Zwölf

Die Abgeltungssteuer steht vor der Tür –
Was sich zum 1. Januar 2009 ändert

Schon sehr bald ist es soweit: Zum Jahreswechsel werden 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne fällig. Die für eine kurze Übergangszeit noch offenen Steuerschlupflöcher für Wertsteigerungen von Wertpapieren und Fondsanteilen sind dann endgültig verschlossen.

Zumindest beim Privatvermögen gehören die Unterschiede bei der Kapitalbesteuerung damit der Vergangenheit an: Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen auch Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften zusammen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen der einheitlichen 25-prozentigen Abgeltungssteuer, die ohne Einflussnahme des Anlegers direkt vom jeweiligen Kreditinstitut einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt wird. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Von diesem Zwangseinbehalt verspricht sich der Gesetzgeber eine vereinfachte und vor allem umfassende Besteuerung von Kapitalanlagen, deren Existenz den Finanzbehörden trotz stetig ausgeweiteter Kontrollmöglichkeiten bislang gänzlich unbekannt blieb. Für steuerehrliche Kapitalanleger hat die umfassende Reform der Kapitalbesteuerung kaum nennenswerte finanzielle Nachteile zur Folge, da Steuerpflichtige mit einem geringeren persönlichen Einkommensteuersatz die überschüssige Abzugssteuer vom Finanzamt erstattet erhalten (so genannte Günstigerprüfung auf Antrag).

Ein Nachtrag im bei Redaktionsschluss noch nicht verkündigten Jahressteuergesetz 2009 stellt rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelung überdies klar, dass auch ausländische Steuern auf anderswo erzielte Kapitalerträge bis zum Höchstbetrag von 25 Prozent bei Vorlage der entsprechenden Nachweise auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Verlierer der Reform

Auf eine deutlich höhere Steuerbelastung müssen sich freilich Börsianer einstellen, die ihre Wertpapiere derzeit noch steuerfrei außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist handeln. Denn zeitgleich mit Einführung der Abgeltungssteuer fällt die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte ersatzlos weg. Eine letzte Chance auf steuerfreie Kursgewinne besteht dann nur noch für Wertpapiere und Fondsanteile, die spätestens zum 31. Dezember 2008 angeschafft und mindestens ein Jahr gehalten werden. Für ältere oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Fondssparpläne ist trotz entsprechender Forderungen der Fondsbrache auf Nachbesserung im zur Verabschiedung anstehenden "Jahressteuergesetz 2009" definitiv kein Bestandsschutz vorgesehen.

Nachteilig wirkt darüber hinaus die Streichung des Werbungskostenabzugs: Von der Summe aller Kapitaleinkünfte darf im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur noch ein neu geschaffener "Sparer-Freibetrag" von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden. Infolge dessen finden selbst nachgewiesene Aufwendungen wie Finanzierungskosten oder Beratungsgebühren keinerlei Berücksichtigung mehr.

Lediglich Transaktionskosten für den An- und Verkauf von beispielsweise Wertpapieren oder Fondsanteilen mindern auch weiterhin realisierte Spekulationsgewinne. Bei den üblicherweise pauschal vereinbarten Gebühren für Depot- und Vermögensverwaltungen darf deshalb ab 2009 nur noch der auf Transaktionen entfallende Anteil abgezogen werden. Maximal will das Bundesministerium der Finanzen jedoch nur die Hälfte der vereinbarten Pauschalgebühren als Transaktionskosten anerkennen und fordert zusätzlich

  • eine Dokumentation des Vermögensverwalters oder Finanzinstituts, die den Anteil der Transaktionskosten an der Pauschalgebühr klar ausweist sowie

  • den Abschluss entsprechender Vereinbarungen bis spätestens Ende 2008.

Wichtig: Da für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten das Abflussprinzip maßgebend ist, sollten auf 2008 entfallende Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren unbedingt noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt und beglichen werden.

Einstiegschance nutzen

Wegen des Wegfalls der Spekulationsfrist erwarteten viele Anlageberater für 2008 ein wahres Kursfeuerwerk an den deutschen Börsen. Diesen Hoffnungen haben die desaströsen Auswirkungen der immer noch wütenden Hypothekenkrise ein jähes Ende bereitet. Doch bieten nicht gerade die teils extremen Kursabschläge Privatanlegern eine günstige Gelegenheit, sich rechtzeitig vor dem Countdown zum 31. Dezember 2008 mit Wertpapieren und Fondsanteilen einzudecken um später steuerfreie Wertsteigerungen einzustreichen?

Eigentlich schon, doch die Realität sieht nach den Erfahrungen der Anlageexpertin Gabriele Radl von der Frankfurter Niederlassung der Finanzberatung Svea Kuschel (www.svea-kuschel.de) derzeit völlig anders aus: "Aus Angst vor einer bevorstehenden Rezession und dem Verlust des Arbeitsplatzes flüchten viele Anleger in vermeintlich sichere Tages- oder Festgeldanlagen. Diese können allerdings vor dem Hintergrund eines langfristigen Sparziels nur Parkplätze sein, denn nur wenige Sparer berücksichtigen die magere Rendite nach Abzug der 25-prozentigen Abgeltungssteuer und einer 3-prozentigen Inflationsrate. Dabei sollten sich gerade um eine langfristige Altersvorsorge bemühte Privatanleger nicht von der momentanen Nervosität an den Börsen beeinflussen lassen. Viele Aktien sind historisch günstig bewertet und der ideale Einstieg in eine langfristige Altersvorsorge."

Die Erklärung für das defensive Verhalten liefert eine aktuelle Studie der Gesellschaft für Konsum (GfK), nach der über zwei Drittel aller befragten Privatanleger drei Monate vor Einführung immer noch nicht über die Abgeltungssteuer informiert sind und somit auch die anstehenden finanziellen Konsequenzen in keinster Weise berücksichtigen. Lediglich zehn Prozent der Anleger haben den Beratungsbedarf hinsichtlich Ihres eigenen Depots erkannt und möchten ihre Geldanlagen optimieren.

Helfen könnte dabei ein abschließender Rat von Finanzexpertin Radl: "Wer zwischenzeitlichen Erholungstendenzen an den Börsen nicht traut, sollte über Verkäufe seiner Sorgenkinder im Depot nachdenken: Ein Verlustrücktrag auf in 2007 erzielte Spekulationsgewinne ist letztmalig für Verluste des Jahres 2008 möglich!"

Reform der Kapitalbesteuerung: Wichtige Änderungen zum 1. Januar 2009

Einheitlicher Steuersatz

Unter den einheitlichen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) fallen ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinserträge aus Geldanlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Investmentfonds, Termingeschäften und Zertifikaten. Da zeitgleich insbesondere Gewinne aus Wertpapiergeschäften sowie dem Verkauf von Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen, wird auch darauf Abgeltungssteuer fällig – und zwar unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere und Anteilsscheine. Einbehalten wird die Abgeltungssteuer vom jeweiligen Kreditinstitut ohne Einflussnahme des Anlegers.

Wie so oft im deutschen Steuerrecht sind auch bei der Abgeltungssteuer Ausnahmen vorgesehen. Neben steuerbegünstigten Erträgen aus Lebensversicherungen sollen insbesondere auch Zinsen aus Gesellschafterdarlehen an eine gewerbliche Personengesellschaft stattdessen dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen werden. Damit will die Bundesregierung der Verlagerung betrieblicher Gewinne entgegenwirken, die bei den befürchteten Gestaltungsmissbräuchen ansonsten durch den vergleichsweise niedrigen Steuersatz von 25 Prozent ungewollt begünstigt würden.

Immobilienverkäufe gelten dagegen auch weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und bleiben nach Ablauf der derzeit noch zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.

Europaweiter Informationsaustausch über Zinszahlungen

Im Gegensatz zum innerdeutschen Kontenabruf stand der europaweite Informationsaustausch über Zinszahlungen und Identität der Zahlungsempfänger nie zur Debatte. Auch künftig erhält das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) Informationen über Zinszahlungen von im Ausland niedergelassenen Zahlstellen an in Deutschland ansässige Personen.

Ebenso bleibt es bei der alternativ zur Auskunftserteilung möglichen Einbehaltung von Quellensteuer seitens der ausländischen Steuerbehörden. Anders als bei der geplanten Abgeltungssteuer führt die anonym an das BZSt überwiesene ausländische Quellensteuer jedoch nicht zur Steuerbefreiung der Zinserträge; diese müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung auch weiterhin angegeben werden. Über die auskunfts- und einbehaltungspflichtigen Staaten informiert das BZSt auf seiner Webseite (www.bzst.de). In der Länderaufstellung finden sich selbst abhängige oder assoziierte Gebiete wie Anguilla, die Kaiman-Inseln oder Aruba.

Finanzinnovationen

Die Mehrzahl der in Krisenzeiten bevorzugten "sicheren" Kapitalanlagen wie etwa die beliebten Garantiezertifikate wird von den Finanzbehörden als sogenannte Finanzinnovationen eingestuft, deren Kursgewinne auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Davon betroffen sind regelmäßig Konstruktionen, die ansonsten steuerpflichtige Zinsen in nach Ablauf der Spekulationsfrist (noch) gänzlich steuerfreie Kursgewinne umwandeln sollen und zudem eine Kapitalrückzahlungsgarantie beinhalten. Der daraus resultierenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kapitaleinkünften (beispielsweise aus Festgeldanlagen oder Dividenden) begegnet das Einkommensteuerrecht mit einer kumulativen Versteuerung der ausgezahlten Erträge sowie der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufkurs unabhängig von der Haltedauer bei Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Finanzinnovation.

Erst kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten aber nicht komplett, sondern nur anteilig entsprechend der Rückzahlungsgarantie der Einkommensteuer unterliegen. Profitieren dürften von dem Urteil freilich nur wenige Anleger, da nach einer Gesetzesnovellierung im anstehenden Jahressteuergesetz 2009 die Gewinne selbst bei einer Teilgarantie ab 2009 voll besteuert werden. Erfasst werden zukünftig neben allen laufenden Erträgen aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate) auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen. Parallel unterliegen zusätzlich auch Wertzuwächse aus Spekulationsanlagen der Einkommensteuer, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder gar beides unsicher ist.

Freistellungsauftrag

Im Vorgriff auf die Neuregelung der Kapitalbesteuerung hat das Bundesministerium der Finanzen kürzlich den entsprechend geänderten amtlich vorgeschriebenen Vordruck für Freistellungsaufträge veröffentlicht. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und / oder Depots desselben Kreditinstituts ist danach nicht mehr möglich. Zwar sollen bereits vor dem 1. Januar 2009 in der alten Fassung erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit behalten; eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 aber auch in diesen Fällen nicht mehr berücksichtigt werden.

Günstigerprüfung

Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 Prozent wird die Möglichkeit zur individuellen Veranlagung eingeräumt. Sie können ihre Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung aufführen und erhalten die überschüssige Abzugssteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zurück ("Günstigerprüfung"). Wichtig: Der Antrag auf Günstigerprüfung kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden; bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt dies sogar für alle Kapitalerträge beider Ehegatten. Ausländische Steuern auf dort erzielte Kapitalerträge werden bis zum Höchstbetrag von 25 Prozent der gezahlten ausländischen Steuern bei Vorlage der entsprechenden Nachweise ebenfalls auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.

Kontenabruf

Eigentlich sollte das mit Ablauf der wenig erfolgreichen Steueramnestie zum 1. April 2005 eingeführte Kontrollinstrument zeitgleich mit Einführung der einheitlichen Abgeltungssteuer wegfallen. Laut Information des Bundesministeriums der Finanzen sollen Kontenabrufe ab 2009 aber "nur noch" in folgenden (Ausnahme) Fällen erfolgen:

  • wenn private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind,

  • der Steuerpflichtige beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen ("Günstigerprüfung"),

  • steuerliche Vergünstigungen wie etwa außergewöhnliche Belastungen in Anspruch genommen werden,

  • für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,

  • staatliche Leistungen wie BAFöG oder Wohngeld von der Höhe des Einkommens abhängen,

  • der Steuerpflichtige festgesetzte Steuern nicht zahlt oder – aus welchen Gründen auch immer – einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt.

Pauschaler Werbungskostenabzug

Ein individueller Werbungskostenabzug ist nach Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Damit finden selbst nachgewiesene Aufwendungen wie Finanzierungskosten oder Beratungsgebühren ab 2009 keinerlei steuerliche Berücksichtigung mehr. Von der Summe aller Kapitaleinkünfte darf im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zukünftig nur noch ein neu geschaffener "Sparer-Freibetrag" von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) – eine Kombination aus dem bisherigen Sparer-Freibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschale von 51 Euro - abgezogen werden.

Lediglich Transaktionskosten für den An- und Verkauf von beispielsweise Wertpapieren oder Fondsanteilen mindern als Anschaffungs- oder Verkaufskosten selbstredend auch weiterhin realisierte Spekulationsgewinne. Bei pauschal vereinbarten Gebühren für Depot- und Vermögensverwaltungen ist deshalb nur der auf Transaktionen entfallende Anteil abzugsfähig. Nach einer Vorgabe des Bundesministeriums der Finanzen dürfen die Finanzämter jedoch maximal die Hälfte der vereinbarten Pauschalgebühren als Transaktionskosten anerkennen.

Verlustverrechnung

Obwohl Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, ist eine Verrechnung erlittener Veräußerungsverlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividendenausschüttungen ausgeschlossen. Immerhin dürfen Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften für eine vergleichsweise großzügig bemessene Übergangszeit bis zum Jahr 2013 von laufenden Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen abgezogen werden. Aber nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige sein Fehlinvestment in der Steuererklärung des Verlustjahrs angegeben hat und vom Finanzamt beispielsweise durch einen Verlustfeststellungsbescheid berücksichtigt wurde.

Wichtig: Die Übergangsregelung gilt ausschließlich für Verluste, die innerhalb der derzeit noch einjährigen Spekulationsfrist zwischen Ankauf und Verkauf erlitten werden.

Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens

Im Gegensatz zu Zinseinnahmen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sowie Dividendeneinkünfte beim Anteilseigner bis Ende 2008 nur zur Hälfte der Einkommensteuer. Das im Jahre 2001 eingeführte Halbeinkünfteverfahren diente als finanzieller Ausgleich für den Wegfall der Körperschaftsteueranrechnung bei Gewinnausschüttungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Infolge des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens für privates Kapitalvermögen unterliegen Dividenden ab 2009 einer doppelten Steuerbelastung durch Körperschafts- und Abgeltungssteuer.

Wegfall der Spekulationsfrist

Zeitgleich mit Einführung der Abgeltungssteuer fällt die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte ersatzlos weg. Eine letzte Chance auf steuerfreie Kursgewinne besteht ausschließlich für Wertpapiere und Fondsanteile, die spätestens zum 31. Dezember 2008 angeschafft und anschließend mindestens ein Jahr gehalten werden. Älteren oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fondssparplänen hat der Gesetzgeber dagegen keinen Bestandsschutz eingeräumt.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt", Autor: Bernhard Lindgens

 



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