Reform der Kapitalbesteuerung: Wichtige Änderungen zum 1. Januar 2009
Einheitlicher Steuersatz
Unter den einheitlichen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) fallen ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinserträge aus Geldanlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Investmentfonds, Termingeschäften und Zertifikaten. Da zeitgleich insbesondere Gewinne aus Wertpapiergeschäften sowie dem Verkauf von Investmentanteilen und Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen, wird auch darauf Abgeltungssteuer fällig – und zwar unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere und Anteilsscheine. Einbehalten wird die Abgeltungssteuer vom jeweiligen Kreditinstitut ohne Einflussnahme des Anlegers.
Wie so oft im deutschen Steuerrecht sind auch bei der Abgeltungssteuer Ausnahmen vorgesehen. Neben steuerbegünstigten Erträgen aus Lebensversicherungen sollen insbesondere auch Zinsen aus Gesellschafterdarlehen an eine gewerbliche Personengesellschaft stattdessen dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen werden. Damit will die Bundesregierung der Verlagerung betrieblicher Gewinne entgegenwirken, die bei den befürchteten Gestaltungsmissbräuchen ansonsten durch den vergleichsweise
niedrigen Steuersatz von 25 Prozent ungewollt begünstigt würden.
Immobilienverkäufe gelten dagegen auch weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und bleiben nach Ablauf der derzeit noch zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.
Europaweiter Informationsaustausch über Zinszahlungen
Im Gegensatz zum innerdeutschen Kontenabruf stand der europaweite Informationsaustausch über Zinszahlungen und Identität der Zahlungsempfänger nie zur Debatte. Auch künftig erhält das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) Informationen über Zinszahlungen von im Ausland niedergelassenen Zahlstellen an in Deutschland ansässige Personen.
Ebenso bleibt es bei der alternativ zur Auskunftserteilung möglichen Einbehaltung von Quellensteuer seitens der ausländischen Steuerbehörden. Anders als bei der geplanten Abgeltungssteuer führt die anonym an das BZSt überwiesene ausländische Quellensteuer jedoch nicht zur Steuerbefreiung der Zinserträge; diese müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung auch weiterhin angegeben werden. Über die auskunfts- und einbehaltungspflichtigen Staaten informiert
das BZSt auf seiner Webseite (www.bzst.de). In der Länderaufstellung finden sich selbst abhängige oder assoziierte Gebiete wie Anguilla, die Kaiman-Inseln oder Aruba.
Finanzinnovationen
Die Mehrzahl der in Krisenzeiten bevorzugten "sicheren" Kapitalanlagen wie etwa die beliebten Garantiezertifikate wird von den Finanzbehörden als sogenannte Finanzinnovationen eingestuft, deren Kursgewinne auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Davon betroffen sind regelmäßig Konstruktionen, die ansonsten steuerpflichtige Zinsen in nach Ablauf der Spekulationsfrist (noch) gänzlich
steuerfreie Kursgewinne umwandeln sollen und zudem eine Kapitalrückzahlungsgarantie beinhalten. Der daraus resultierenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kapitaleinkünften (beispielsweise aus Festgeldanlagen oder Dividenden) begegnet das Einkommensteuerrecht mit einer kumulativen Versteuerung der ausgezahlten Erträge sowie der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufkurs unabhängig von der Haltedauer bei Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Finanzinnovation.
Erst kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten aber nicht komplett, sondern nur anteilig entsprechend der Rückzahlungsgarantie der Einkommensteuer unterliegen. Profitieren dürften von dem Urteil freilich nur wenige Anleger, da nach einer Gesetzesnovellierung im anstehenden Jahressteuergesetz 2009 die Gewinne selbst bei einer Teilgarantie ab 2009 voll besteuert werden. Erfasst werden zukünftig neben allen laufenden
Erträgen aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate) auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen. Parallel unterliegen zusätzlich auch Wertzuwächse aus Spekulationsanlagen der Einkommensteuer, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder gar beides unsicher ist.
Freistellungsauftrag
Im Vorgriff auf die Neuregelung der Kapitalbesteuerung hat das Bundesministerium der Finanzen kürzlich den entsprechend geänderten amtlich vorgeschriebenen Vordruck für Freistellungsaufträge veröffentlicht. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und / oder Depots desselben Kreditinstituts ist danach nicht mehr möglich. Zwar sollen bereits vor dem 1. Januar 2009 in der alten Fassung erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit
behalten; eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 aber auch in diesen Fällen nicht mehr berücksichtigt werden.
Günstigerprüfung
Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 Prozent wird die Möglichkeit zur individuellen Veranlagung eingeräumt. Sie können ihre Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung aufführen und erhalten die überschüssige Abzugssteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zurück ("Günstigerprüfung"). Wichtig: Der Antrag auf Günstigerprüfung kann für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden; bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt dies sogar für alle Kapitalerträge beider Ehegatten. Ausländische Steuern auf dort erzielte Kapitalerträge werden bis zum Höchstbetrag von 25 Prozent der gezahlten ausländischen Steuern bei Vorlage der entsprechenden Nachweise ebenfalls auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Kontenabruf
Eigentlich sollte das mit Ablauf der wenig erfolgreichen Steueramnestie zum 1. April 2005 eingeführte Kontrollinstrument zeitgleich mit Einführung der einheitlichen Abgeltungssteuer wegfallen. Laut Information des Bundesministeriums der Finanzen sollen Kontenabrufe ab 2009 aber "nur noch" in folgenden (Ausnahme) Fällen erfolgen:
- wenn private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind,
- der Steuerpflichtige beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen ("Günstigerprüfung"),
- steuerliche Vergünstigungen wie etwa außergewöhnliche Belastungen in Anspruch genommen werden,
- für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,
- staatliche Leistungen wie BAFöG oder Wohngeld von der Höhe des Einkommens abhängen,
- der Steuerpflichtige festgesetzte Steuern nicht zahlt oder – aus welchen Gründen auch immer – einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt.
Pauschaler Werbungskostenabzug
Ein individueller Werbungskostenabzug ist nach Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Damit finden selbst nachgewiesene Aufwendungen wie Finanzierungskosten oder Beratungsgebühren ab 2009 keinerlei steuerliche Berücksichtigung mehr. Von der Summe aller Kapitaleinkünfte darf im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zukünftig nur noch ein neu geschaffener "Sparer-Freibetrag" von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) – eine Kombination
aus dem bisherigen Sparer-Freibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschale von 51 Euro - abgezogen werden.
Lediglich Transaktionskosten für den An- und Verkauf von beispielsweise Wertpapieren oder Fondsanteilen mindern als Anschaffungs- oder Verkaufskosten selbstredend auch weiterhin realisierte Spekulationsgewinne. Bei pauschal vereinbarten Gebühren für Depot- und Vermögensverwaltungen ist deshalb nur der auf Transaktionen entfallende Anteil abzugsfähig. Nach einer Vorgabe des Bundesministeriums der Finanzen dürfen die Finanzämter jedoch maximal die Hälfte der vereinbarten
Pauschalgebühren als Transaktionskosten anerkennen.
Verlustverrechnung
Obwohl Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, ist eine Verrechnung erlittener Veräußerungsverlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividendenausschüttungen ausgeschlossen. Immerhin dürfen Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften für eine vergleichsweise großzügig bemessene Übergangszeit bis zum Jahr 2013 von
laufenden Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen abgezogen werden. Aber nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige sein Fehlinvestment in der Steuererklärung des Verlustjahrs angegeben hat und vom Finanzamt beispielsweise durch einen Verlustfeststellungsbescheid berücksichtigt wurde.
Wichtig: Die Übergangsregelung gilt ausschließlich für Verluste, die innerhalb der derzeit noch einjährigen Spekulationsfrist zwischen Ankauf und Verkauf erlitten werden.
Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
Im Gegensatz zu Zinseinnahmen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sowie Dividendeneinkünfte beim Anteilseigner bis Ende 2008 nur zur Hälfte der Einkommensteuer. Das im Jahre 2001 eingeführte Halbeinkünfteverfahren diente als finanzieller Ausgleich für den Wegfall der Körperschaftsteueranrechnung bei Gewinnausschüttungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Infolge des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens für privates Kapitalvermögen
unterliegen Dividenden ab 2009 einer doppelten Steuerbelastung durch Körperschafts- und Abgeltungssteuer.
Wegfall der Spekulationsfrist
Zeitgleich mit Einführung der Abgeltungssteuer fällt die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte ersatzlos weg. Eine letzte Chance auf steuerfreie Kursgewinne besteht ausschließlich für Wertpapiere und Fondsanteile, die spätestens zum 31. Dezember 2008 angeschafft und anschließend mindestens ein Jahr gehalten werden. Älteren oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fondssparplänen hat der Gesetzgeber dagegen
keinen Bestandsschutz eingeräumt. |