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Rentenlücke schließen

Creditreform Unternehmermagazin

Neuss, 06.09.2010


Bereits vor 35 Jahren wurde die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Alterssicherung geschaffen. Angesichts sinkender Erwartungen an die gesetzliche Rente gewinnt sie zunehmend auch bei kleinen Unternehmen an Attraktivität.

Trotz nach wie vor gegenteiliger Behauptungen rechnen nur noch wenige Arbeitnehmer mit auskömmlichen Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn neben spürbar gekürzten Leistungsbezügen müssen künftige Rentenempfänger die immer stärker zu Tage tretenden Einbußen durch die Alterseinkünftereform verkraften: Während Renten in der Vergangenheit lediglich mit einem geringen Ertragsanteil besteuert wurden, unterliegen sie seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung 2005 einem allein vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteil. Dieser steigt während der langjährigen Übergangszeit jährlich um zwei Prozent und wird im Jahre 2020 bereits achtzig Prozent betragen.

So verwundert es denn auch nicht, dass die vor etlichen Jahren parallel zur gesetzlichen Rente gegründete betriebliche Altersversorgung ihre Anhänger nicht mehr nur bei großen und mittleren, sondern zunehmend auch bei kleinen Unternehmen gewinnt. Obwohl die Versicherungsbranche auf das steigende Interesse mit einer schier unüberschaubaren Produktpalette reagiert, ist das Prinzip der betrieblichen Altersversorgung (bAV) schnell erklärt: Sie soll Rentenlücken der Arbeitnehmer schließen und zur Finanzierung der laufenden Beitragszahlungen zugleich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen helfen.

Als flankierende Maßnahme zur flächendeckenden Verbreitung der bAV wurde 2002 jedes Unternehmen verpflichtet, aus den fünf staatlich subventionierten Modellen (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensions- und Unterstützungskasse) mindestens eine Variante anzubieten. Doch welcher Durchführungsweg den eigenen Arbeitnehmern offen steht, entscheidet grundsätzlich allein der Arbeitgeber. Trotzdem wird die Direktversicherung als einfachste Form der baV wegen ihres deutlich geringeren Verwaltungsaufwands von kleinen und mittelständischen Unternehmen bevorzugt. Hierbei schließt der Arbeitgeber Rentenversicherungen für seine Arbeitnehmer zumeist im Rahmen von Gruppenverträgen ab. Wegen der üblichen Mengenrabatte von rund drei bis sechs Prozent steigt zudem die Rendite und damit die potenzielle Rentenhöhe gegenüber privat abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen.

Besteuerung neu geregelt

Die neuerliche nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften gilt freilich nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für Auszahlungen aus der bAV. Weil der individuelle Einkommensteuertarif in der Rentenphase üblicherweise jedoch geringer als während des Berufslebens ist, verbleiben dennoch Steuervorteile. Denn im Gegenzug wurden rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsbefreit. Für das Jahr 2010 ergibt sich bei der aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 Euro daraus ein begünstigter Jahresbetrag von 2.640 Euro. Zusätzlich können weitere 1.800 Euro lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig vom Arbeitgeber geleistet werden.

In den Genuss dieser Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sowie der im heutigen Wirtschaftsleben ebenfalls nicht gering zu schätzenden Insolvenzsicherheit einer bAV (siehe Rechtsprechungsübersicht) kommen Arbeitnehmer indes nur, wenn die Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und dazu Ansprüche des Arbeitnehmers erst mit Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Bei allen vom Gesetzgeber akzeptierten Auszahlungsformen wie lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, ratenweiser Auszahlung oder sogar Einmalkapitalauszahlung ist es folglich schädlich, wenn ohne Eintritt eines biometrischen Risikos an die Erben oder andere Dritte gezahlt wird. Auf Ablehnung stoßen bei den Finanzbehörden überdies Vereinbarungen, nach denen Arbeitslohn gutgeschrieben und ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Auszahlung kommt.

Nicht zuletzt muss im Rahmen der Vertragsgestaltung auch die zulässige Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beachtet werden: Lediglich in Ausnahmefällen - zu denen etwa bestimmte Berufsgruppen zählen - dürfen Leistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Für nach dem 31. Dezember 2011 erteilte Versorgungszusagen hat das "RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz" vom 20. April 2007 diese Grenze sogar auf das 62. Lebensjahr hochgesetzt. Unmaßgeblich bleibt dabei, ob der begünstigte Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit im Auszahlungszeitpunkt tatsächlich beendet oder weiter fortsetzt.

Kündigen oder Weiterzahlen?

Oft herrscht bei Arbeitnehmern Unwissenheit über die Möglichkeiten zur Fortführung einer bestehenden bAV im Fall beruflicher Veränderung oder ungewollter Kündigung. Da eine lebenslange Tätigkeit bei nur einem Arbeitgeber heutzutage eher die Ausnahme darstellt, hat man diese Arbeitsmarktentwicklung bei der Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigt. Bei einem Jobwechsel ist der neue Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, einen bestehenden Versicherungsvertrag ohne Zusatzkosten zu übernehmen.

Gabriele Radl, Expertin für betriebliche Altersvorsorge der F:GR-Finanzberatung in Oberursel rät zudem, die Beiträge bestehender Versicherungsverträge selbst in Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Selbständigkeit - jedenfalls soweit finanziell verkraftbar - aus eigener Tasche weiterzuzahlen: "Bei vor 2005 abgeschlossenen Altverträgen ist das besonders lukrativ, obwohl während deren Ansparphase keine Steuerbefreiung gewährt wird. Dafür brauchen die späteren Renten- oder Kapitalauszahlungen aber auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden", so Radl. Profitieren können ferner geringfügig Beschäftigte in den immer häufiger anzutreffenden 400-Euro-Jobs. "Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Minijobber eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit oder Umschichtung der Gehaltsteile, kann statt einer klassischen Lohnzahlung der "Mehr-Lohn" zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden". Einen weiteren Tipp hält Finanzexpertin Radl noch für all jene bereit, die über die Anlage ihrer vermögenswirksamen Leistungen unschlüssig sind: "Vielen ist unbekannt, dass auch vermögenswirksame Leistungen bis zu einem monatlichen Betrag von 40 Euro in einer betrieblichen Altersvorsorge angespart werden können. Der in der Praxis beliebteste und einfachste Durchführungsweg ist auch hier die Direktversicherung."

Die (Betriebs)Rente ist sicher

Zwar dürfen Unternehmen ihre Rentenzusage auf den derzeitigen Nettolohn begrenzen; eine Kürzung oder Streichung ist nach der ständigen Rechtsprechung aber auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unzulässig. Kommt es zu einer Insolvenz, bleiben bereits erworbene Anwartschaften auf zweifache Weise gesichert: Direktversicherungen und Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Bonn. Geraten diese trotz strikter Anlagevorschriften wider Erwarten dennoch ins Straucheln, tritt eine Auffanggesellschaft namens Protektor ein. Bei Direktzusagen, Unterstützungskassen und den Pensionsfonds übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz dagegen der bereits 1974 gegründete "Pensions-Versicherungs-Verein (PSV)" die Versorgung aller Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente. Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit finanziert sich der PSV über die Zwangsbeiträge insolvenzversicherungspflichtiger Arbeitgeber; die Abwicklung der Rentenzahlungen erfolgt durch ein Konsortium von 53 Lebensversicherungs-unternehmen unter Geschäftsführung der Allianz. Bei den rund 76.000 beitragspflichtigen PSV-Mitgliedern rumort es derzeit allerdings gewaltig, da sie als Folge einer anhaltend hohen Zahl von Insolvenzen auch 2010 stark gestiegene Beiträ-ge verkraften müssen.

Dennoch: Trotz dieser Querelen dürfte zumindest die Betriebsrente wirklich sicher sein. Wer seine Anwartschaften bereits erworben hat oder seine verdiente Betriebsrente bereits genießt, kann ohnehin zuversichtlich in die Zukunft schauen - im schlimmsten Fall steigt die Betriebsrente halt nicht mehr.

Autor: Bernhard Lindgens



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