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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 01/08
Aktuelles aus dem Steuerrecht (Januar 2008)
PKW-Diebstahl während einer privaten Umwegfahrt
Der Diebstahl eines betrieblichen PKW während des Besuchs einer privaten Veranstaltung führt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2007 (XI R 60/04) nicht zu Betriebsausgaben.
Im Streitfall hatte ein Arzt seinen im Betriebsvermögen gehaltenen PKW zum Besuch eines Weihnachtsmarkts genutzt, wo das Fahrzeug vom Parkplatz gestohlen wurde. Wegen einer Obliegenheitsverletzung erhielt der Arzt von seiner Kaskoversicherung keinerlei Entschädigung und musste infolge der höchstrichterlichen Entscheidung überdies den Betriebsausgabenabzug des Buchwerts rückgängig machen.
Unbeeindruckt blieben die Richter von seiner Begründung, er hätte aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und wegen zu früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Sie bezogen sich bei ihrer Entscheidung auf die ständige BFH-Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen: Bei Privatfahrten gelten Unfallkosten als privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern.
Unter das Abzugsverbot fallen auch privat veranlasste Umwege während einer Betriebsfahrt. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb.
Bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal für Besteuerungsverfahren
Mit Hilfe eines bundeseinheitlichen Identifikationsmerkmals soll bereits in Kürze das Besteuerungsverfahren deutlich vereinfacht und die Besteuerung der Alterseinkünfte mit Hilfe des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens überhaupt erst ermöglicht werden.
Statt einer Lohnsteuerkarte brauchen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber künftig nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum zu geben, damit dieser die lohnsteuerlich relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann. Die gesetzlichen Grundlagen für dessen Einführung wurden bereits mit dem "Steueränderungsgesetz 2003" geschaffen. Seither sieht die Abgabenordnung (AO) eine Vergabe folgender Identifikationsmerkmale vor:
- für jede natürliche Personen eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO ("IdNr.") sowie
- für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen die steuerliche Wirtschafts-Identifkationsnummer nach § 139c AO ("W-IdNr.").
Die IdNr. für natürliche Personen besteht aus 11 Ziffern und basiert auf Daten der Meldebehörden, die seit Mitte des Jahres 2007 die zur Vergabe erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Da jeder Einwohner nur eine einzige IdNr. erhalten darf, gleicht die Bonner Zentralbehörde sämtliche Daten von über 80 Millionen Einwohnern derzeit untereinander ab.
Da natürliche Personen nach dem Einkommensteuergesetz bereits mit der Geburt einkommensteuerpflichtig sind, wird die IdNr. auch an Neugeborene vergeben und ändert sich ein Leben lang nicht. Erst anschließend erfolgt die Vergabe der W-IdNr. Zur klaren und eindeutigen Trennung des betrieblichen Bereichs von der privaten Sphäre erhalten Einzelkaufleute und Freiberufler neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr.. Diese soll in Zukunft auch die Funktion der Umsatzsteuer-Identifkationsnummer übernehmen.
Abflusszeitpunkt von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Nach dem Einkommensteuergesetz gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim steuerpflichtigen Unternehmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt in der Finanzrechtsprechung und Finanzliteratur ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.
Unter die Abflussfiktion fallen neuerdings auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist deswegen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzugsfähig (BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 48/05). Keine Rolle spielt dabei die wechselnde Höhe der Umsatzsteuerzahllast oder mögliche "Null-Festsetzungen" oder Erstattungen.
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